§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Leichtathletikvereinigung Naila e. V.“ und hat seinen Sitz in Naila. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Vereinszweck

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, insbesondere der Leichtathletik sowie des Kinder- und Jugendsports.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung – auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a EStG – ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft die Vorstandschaft und der Ausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Die erweiterte Vorstandschaft und der Ausschuss sind ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
  6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden, spätestens zum Ablauf des Kalenderjahres. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  7. Von der erweiterten Vorstandschaft können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember).

§ 5 Aufnahme von Mitgliedern

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach schriftlicher Beitrittserklärung durch Beschluss der Vorstandschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der oder des gesetzlichen Vertreters.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt

Er kann jederzeit, durch schriftliche Erklärung der Vorstandschaft gegenüber, zum Jahresende (31.Dezember) erklärt werden. Austrittserklärungen müssen spätestens zum 30. November bei der Vorstandschaft eingehen, wenn sie bis zum Jahresende wirksam werden sollen. Geschieht dies nicht, hat das Mitglied noch für das folgende Geschäftsjahr den Beitrag und sonstige satzungsgemäße Leistungen zu erbringen.

b) durch Ausschluss

Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins. Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens; er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Vorher ist der Betroffene zu hören oder es ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu den Vorwürfen schriftlich Stellung zu nehmen. Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung gibt es kein Rechtsmittel.

c) durch Tod

Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ämter. Geleistete Beiträge, Spenden usw. werden nicht zurückerstattet.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen; sie haben das Recht unter Beachtung der Sicherheits- und sonstigen Vorschriften die Einrichtungen des Vereins zu benützen. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die im Interesse des Vereins gelegenen Empfehlungen zu befolgen. Sportliches und ehrliches Verhalten ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.

§ 8 Beiträge der Mitglieder

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Vorstandschaft
  2. die erweiterte Vorstandschaft
  3. der Vereinsausschuss soweit erforderlich
  4. die Mitgliederversammlung

§ 10 a) Die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus dem

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Sportwart
  • Schriftführer
  • Kassier
  • Pressewart

§ 10 b) Die erweiterte Vorstandschaft

Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus

der Vorstandschaft nach § 10 a)

erweitert durch die Aktivensprecher

die Übungsleiter

§ 10 c) Aufgaben der Vorstandschaft

Die Mitglieder der Vorstandschaft sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB; sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied; d. h. jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind vertretungsberechtigt. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren in geheimer Wahl mit Stimmzetteln gewählt. Wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt, kann per Akklamation abgestimmt werden. Die Wahl wird von einem Wahlausschuss, der aus drei Mitgliedern besteht, vorgenommen.

Die Vorstandschaft hat die Aufgabe, die Geschicke des Vereins zu lenken. Sie führt die Amtsgeschäfte nach Ablauf der Wahlperiode bis zu Neuwahlen weiter. Zu den Sitzungen lädt der erste Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied ein. Die Einladung soll schriftlich erfolgen. Sie soll Ort und Zeit der Versammlung enthalten. Die Tagesordnung ist anzugeben. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen sind an keine Frist gebunden; sie sollen aber so rechtzeitig erfolgen, dass alle Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnehmen können. Bei Abstimmung in der Vorstandschaft darf sich kein Vorstandsmitglied der Stimme enthalten. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen. Vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer sind sie zu unterschreiben. Die Protokolle sind in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

Die Vorstandschaft übt ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende persönliche und sächliche Aufwand wird vom Verein getragen.

§ 10 d) Erläuterungen zur erweiterten Vorstandschaft

Das in § 10 c) Ausgeführte gilt analog auch für die erweiterte Vorstandschaft. Die Aktivensprecher und Übungsleiter gehören nicht zur Vorstandschaft; sie sind nicht vertretungsberechtigt.

§ 11 Vereinsausschuss

Bei Bedarf kann ein Vereinsausschuss gewählt werden. Der Vereinsausschuss besteht aus 5 Mitgliedern. Der Ausschuss hat die Aufgabe, die Vorstandschaft in allen Vereinsangelegenheiten soweit erforderlich zu unterstützen. Der Ausschuss ist nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er hat keine Vertretungsbefugnis. Der Ausschuss wird mit zu den Vorstandssitzungen geladen, wenn hierzu Veranlassung besteht. Er muss mindestens zweimal im Jahr eingeladen werden. Über die Ladung gelten die Bestimmungen für den Vorstand sinngemäß.

§ 12 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, durch Veröffentlichung in der Presse und durch Aushang im vereinseigenen Schaukasten unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat mindestens eine Woche vorher zu erfolgen. Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:

  1. Bericht über das abgelaufene Jahr durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden;
  2. Bericht des Kassiers;
  3. Bericht der Kassenprüfer;
  4. Neuwahl der Vorstandschaft (soweit die Wahlperiode abgelaufen ist);
  5. Neufestsetzung des Jahresbeitrages soweit veranlasst;
  6. Änderung der Satzung (bei Satzungsänderungen ist anzugeben, welche Satzungsteile geändert werden sollen);
  7. Verschiedenes.

Es steht jedem Mitglied zu, Anträge zur Mitgliederversammlung zu stellen. Diese müssen spätestens 3 Tage vor Versammlungstermin beim Vorstand eingereicht werden. Anträge, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, können nur dann behandelt werden, wenn die Vorstandschaft hierzu in der Lage ist; Anspruch besteht nicht.

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über Kreditaufnahmen, Grundstücksangelegenheiten, über Beschwerden, die sich gegen die Vorstandschaft richten, über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Satzungsänderungen und bei Auflösungsbeschlüssen ist eine Dreiviertelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist.

Nicht erschienene Mitglieder haben die in einer ordnungsgemäß zustande gekommenen Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse anzuerkennen. Hierauf ist in der Sitzungseinladung hinzuweisen. Über die Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu fertigen. Diese sind vom Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

 

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Aus besonderen Gründen oder wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Nennung der Gründe beantragen, ist eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Für die Einladung gelten die Bestimmungen des § 12 dieser Satzung. In begründeten Ausnahmefällen kann die Ladefrist auf drei Tage verkürzt werden. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

§ 14 Kassenprüfung

Vor der Mitgliederversammlung ist die Kasse von zwei durch die Mitgliederversammlung zu bestellenden Kassenprüfer zu prüfen. Über das Ergebnis der Kassenprüfung ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Kassenprüfer werden jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt; sie sollen möglichst mit Kassengeschäften vertraut sein.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist möglich. Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder. Auflösungsanträge müssen schriftlich unter Angabe der Gründe bei der Vorstandschaft eingereicht werden.

Die Auflösung des Vereins ist nicht möglich, wenn in der Mitgliederversammlung mindestens sieben Mitglieder gegen die Auflösung stimmen. Diese Mitglieder sind zur Fortführung der Vereinsgeschäfte verpflichtet und zwar so lange bis wieder eine Vorstandschaft gewählt werden kann.

 

§ 16 Mitgliedschaft beim Bayer. Landes-Sportverband

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes. In dieser Satzung ist festgelegt, dass der Verein die Satzung des Bayer. Landes-Sportverbandes anerkennt.

§ 17 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Naila, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das zuständige Finanzamt ausgeführt werden.

 

Vorstehende Änderung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am Dienstag, 28. Mai 2019 von den Mitgliedern beschlossen.

Naila, 28.05.2019

Helena Krofta   (1. Vorsitzende)

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